Aussage-gegen-Aussage

Aussage-gegen-Aussage

„Die Verurteilung des Angeklagten steht und fällt mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit des einzigen Belastungszeugen.“

Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9
Grundsätzlich kann jedes Gebiet im Strafrecht von einer „Aussage-gegen-Aussage“- Konstellation betroffen sein
 
„Aussage gegen Aussage“- Konstellationen kommen häufig im Sexualstrafrecht bzw. bei Sexualdelikten vor
 
Wissenschaftliche Erkenntnisse aus anderen Fachdisziplinen (insbesondere kriminalistische, kriminologische und aussagepsychologische Untersuchungen) sind hier von besonderer Bedeutung
 
Vor allem die Aussagepsychologie ist wichtig bei der Frage möglicher Fehlerquellen für Aussagen durch Zeugen, Beschuldigte oder Mitbeschuldigte
 
Zur interdisziplinären Fachkompetenz unserer Kanzlei zählen Strafverfahren, bei denen „Aussage gegen Aussage“ steht.
Dr. Florian Wille ist Fachanwalt für Strafrecht und Autor des juristischen Fachbuchs „Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren“. Dr. Wille beschäftigt sich dort ausführlich mit den Beschuldigtenrechten und der forensischen Beweislehre (insb. der Aussagepsychologie) bei „Aussage gegen Aussage“- Konstellationen. Sein Buch wird in der einschlägigen Fachliteratur regelmäßig zitiert.
Wann spricht man von einer „Aussage-gegen-Aussage“- Konstellation?
Wie Dr. Wille in seinem Fachbuch erklärt, ist bei einer „Aussage-gegen-Aussage“- Konstellation im Strafrecht
„allein ohne weitere Sachbeweise sowie andere Personalbeweise die Aussage des einzigen „Opferzeugen“ Grundlage für eine Verurteilung oder einen Freispruch des Täters.“
(Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)

Genau diese Situation macht Strafverfahren, bei denen Aussage gegen Aussage steht, so schwierig. Das Gericht muss nämlich entscheiden, ob es den Ausführungen des Zeugen als einzigem Beweis für die Tat als solche und die Täterschaft des Angeklagten glaubt oder den Angeklagten freispricht. Mit anderen Worten:
„Die Verurteilung des Angeklagten steht und fällt mit der Bewertung der Glaubhaftigkeit des einzigen Belastungszeugen.“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)
 
In Fällen von „Aussage gegen Aussage“ darf also allein aufgrund einer bestrittenen Zeugenaussage eine Verurteilung erfolgen.
Es kommt hier entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des „Opferzeugen“ und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage an. Denn:
„Es liegt eine „Patt-Situation“ vor, in welcher der „Opferzeuge“ behauptet, sexuell genötigt oder missbraucht worden zu sein und der vermeintliche Täter hingegen aussagt, sexuelle Handlungen überhaupt nicht oder solche mit dem Einverständnis des vermeintlichen Opfers vorgenommen zu haben.“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 9)

Wichtig: Eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und keine Aussage tätigt. Denn das Schweigen des Beschuldigten wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Bestreiten der Vorwürfe gewertet.

Die kritische Würdigung von Zeugenaussagen ist unerlässlich!
Gibt es nur die belastende Aussage des „Opferzeugen“ und existieren keine weiteren Sachbeweise sowie andere Personalbeweise, welche die Aussage des „Opferzeugen“ stützen könnten, dann ist die kritische Würdigung der Aussage des „Opferzeugen“ natürlich stets von entscheidender Bedeutung.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt aus diesem Grund bei einer „Aussage-gegen-Aussage“- Konstellation, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonders sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung insbesondere eine sorgfältige Inhaltsanalyse der Angaben, eine möglichst genaue Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, eine Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs, sowie eine Prüfung von Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben (etwa Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.03.2019 - 2 StR 462/18).
Es ist unerlässlich, dass der auf „Aussage-gegen-Aussage“ spezialisierte Anwalt mit den aussagepsychologischen Methodenanforderungen vertraut ist und Zeugenaussagen analysieren kann. Bei der kritischen Würdigung einer Zeugenaussage ist zunächst zu prüfen, ob der „Opferzeuge“ über die Fähigkeiten zur Erstattung einer gerichtsverwertbaren Aussage verfügt (sog. Aussagetüchtigkeit). Bei der sich anschließenden Prüfung der sog. Aussagequalität geht es darum, ob die Aussage erlebnisfundiert ist. Es findet anhand festgelegter Kriterien eine Aussageanalyse statt. Schließlich erfolgt eine Würdigung der Begleitumstände und Rahmenbedingungen der Aussageentstehung und Aussagegenese, die für die Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit von besonderer Bedeutung sind (sog. Aussagevalidität). Fragen einer möglichen Falschbeschuldigung und mögliche Quellen für eine suggestive Beeinflussung des „Opferzeugen“ spielen an dieser Stelle eine besondere Rolle. Die Quote objektiv falscher Beschuldigungen durch Zeugen ist nach Berichten aus der rechtspsychologischen Wissenschaft jedenfalls nicht unerheblich.
In der forensischen Praxis haben neben bewussten Lügen vor allem die Phänomene der „falschen Erinnerung“ oder „Pseudoerinnerung“ eine besondere Bedeutung. In der Wissenschaft ist seit langem bekannt, dass im Grunde jeder eine „falsche Erinnerung“ an tatsächlich nicht stattgefundene oder nicht selbst erlebte Ereignisse entwickeln kann. Dazu braucht es nicht einmal einen psychopathologischen Befund. „Falsche Erinnerungen“ können zum einen durch aktive Suggestion (z.B. durch Therapien) entstehen; sogar das Strafverfahren selbst kann „falsche Erinnerungen“ hervorrufen, z.B. wenn dem Zeugen vor Vernehmungsbeginn der relevante Sachverhalt erläutert wird oder im Rahmen von Vernehmungen Fragen suggestiv gestellt werden. Ebenso können sich „falsche Erinnerungen“ durch Autosuggestion bilden.

Bei der Frage, ob Zeugen die Wahrheit sagen, ist von der sog. Nullhypothese auszugehen. Das bedeutet, dass jede Zeugenaussage solange als unwahr gilt, bis die Nullhypothese nicht eindeutig widerlegt ist.

Spezielle Kenntnisse des Anwalts zu den aussagepsychologischen Methoden und Erkenntnissen sind bei „Aussage-gegen-Aussage“-Fällen angezeigt. Auch die Überprüfung von Gutachten aussagepsychologischer Sachverständiger zählt zum Kernbereich der Verteidigungstätigkeit, wenn Aussage gegen Aussage steht. Insbesondere, wenn der Verteidiger keinen Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen nehmen konnte, kommt der Prüfung eine erhebliche Bedeutung zu. Es ist die Aufgabe des Strafverteidigers - gegebenenfalls unter Einbeziehung von eigenen Sachverständigen –  Qualitätsmängel aufzuzeigen.

Langjährige Erfahrung und ausgewiesene Fachkenntnisse der Kanzlei DR. WILLE auf dem Sondergebiet „Aussage-gegen-Aussage“ gewährleisten das Wissen um die Methodik der Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung.
Bei der Aufstellung unserer Verteidigungsstrategie beziehen wir wissenschaftliche Erkenntnisse, vor allem aus aussagepsychologischen, aber auch aus kriminalistischen und kriminologischen Untersuchungen, mit ein. Wir arbeiten bei Bedarf mit forensischen Sachverständigen zusammen und können so jederzeit ein verlässliches interdisziplinäres Team geräuschlos zusammenstellen.

Möglichen Fehlerquellen muss frühzeitig entgegengewirkt werden!
Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist aber nicht nur das nötige Wissen um die Methodik der Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung gefragt. Auch mögliche strukturell bedingte Fehlerquellen bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die zu einer falschen Verurteilung führen können, sind bei der Ausrichtung der Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen. 

Die Würdigung von Zeugenaussagen
Als problematisch kann sich erweisen, dass Richter – ebenso wie Strafverteidiger und Staatsanwälte – nicht immer über eine Ausbildung auf dem Gebiet der forensischen Beweislehre, insbesondere der Aussageanalyse verfügen, denn dieser Bereich zählt weder während des Studiums noch im sich anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst (Referendarzeit) zum obligatorischen Lern- und Prüfungsstoff. Auch nach dem Start ins richterliche Berufsleben sind etwaige Fortbildungsveranstaltungen für Richter nicht verpflichtend und eine Teilnahme ist durch den allseits bekannten Pensendruck innerhalb der Justiz ohnehin erschwert.
(Zum Ganzen Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 26 f.)

Das Gericht wird deshalb nicht immer über das für eine qualifizierte Überprüfung einer Zeugenaussage erforderliche Fachwissen verfügen. Die Gerichte sind dann angewiesen auf den Import aus der Aussagepsychologie und Psychiatrie, also auf die Zusammenarbeit mit psychologischen und medizinischen Sachverständigen.
Bedenklich ist hierbei, dass das Gericht einen von der Verteidigung gestellten Beweisantrag auf Hinzuziehung eines aussagepsychologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO selbst dann ablehnen kann, wenn es die zur Beurteilung einer Zeugenaussage erforderliche Sachkunde tatsächlich nicht besitzt. Ob der Richter über die erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Aussagepsychologie verfügt, entscheidet der Richter selbst. Wenig überraschend wird deshalb, wie auch Untersuchungen belegen, nur in Ausnahmefällen ein Sachverständiger zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage herangezogen.
(Zum Ganzen ausführlich Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 27 ff.)

Sogenannte „psychologische Effekte“ zulasten von Beschuldigten und Angeklagten können auftreten
Des Weiteren muss der Strafverteidiger mit den empirisch nachgewiesenen „psychologischen Effekten“ zulasten von Beschuldigten und Angeklagten vertraut sein, die den Richter bei seiner Urteilsfindung zumindest mittelbar beeinflussen können. Bei solchen „psychologischen Effekten“ handelt es sich um unbewusste psychologische Mechanismen, die sich gerade nicht von selbst steuern lassen, weshalb jeder der Gefahr ausgesetzt ist, solchen unbewussten Effekten zu erliegen. Kein Richter trifft absichtlich eine Fehlentscheidung oder fällt gar bewusst ein Fehlurteil! Wenn Richter bei ihrer Urteilsfindung von sogenannten „Dissonanzreduktionen“ zulasten des Angeklagten bestimmt werden, dann liegt dies nicht in der Persönlichkeit des einzelnen Richters begründet, sondern ist den im Folgenden kurz beschriebenen „psychologischen Effekten“ geschuldet.

Rechtsanwalt Dr. Wille schreibt dazu in seinem Fachbuch:
„Strafrichter, Staatsanwälte und die Polizei haben zumeist mit Beschuldigten bzw. Angeklagten zu tun, die beteuern, unschuldig zu sein, aber dann durch andere Beweise eindeutig überführt werden. Dadurch entsteht der Effekt, dass das Vorbringen von Angeklagten, welche die ihnen vorgeworfene Tat zu Recht leugnen, weil sie unschuldig sind, von einem erfahrenen Richter meist als Schutzbehauptung abgetan wird (vgl. Schmitt, Die richterliche Beweiswürdigung im Strafprozess, 1992, S. 441).“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 33)

Ebenso können sog. „Ankereffekte“ den Richter bei seiner Urteilsfindung beeinflussen. Dieser Effekt besagt, dass jeder unbewusst nach Informationen sucht, die mit den Erstinformationen übereinstimmen, welche man zu einem bestimmten Sachverhalt schon einmal erhalten hat. Deshalb erweist sich die Kenntnis des Richters vom Inhalt der Ermittlungsakte, in der die den Angeklagten belastenden Informationen von Seiten der Polizei und Staatsanwaltschaft zusammengetragen wurden, als schwierig.
(Vgl. Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 34)

Empirische Untersuchungen zeigen weiter:
Haben Strafrichter vor der Hauptverhandlung Kenntnis von dem in den Ermittlungsakten festgehaltenen Belastungsmaterial (was stets der Fall ist), dann ist es nach der sog. Theorie der kognitiven Dissonanz möglich, dass Richter Informationen, welche die von Polizei und Staatsanwaltschaft zusammengestellte Aktenlage bestätigen, überschätzen, und andererseits den Bedeutungsgehalt gegenteiliger Informationen unterschätzen (sog. Perseveranz- bzw. Inertiaeffekt) sowie sogar gezielt nach bestätigenden Informationen suchen (sog. Prinzip der selektiven Informationssuche). (Schünemann, StV 2000,159 (160 f.)

Beeinflussen kann den Richter schließlich auch der sogenannte Schulterschlusseffekt. Dieser Effekt entsteht dadurch, dass die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft zu einer für den Angeklagten nachteiligen Bewertung des Tatverdachts durch den Richter führt, weil der Richter davon ausgeht, dass der Staatsanwalt als Justizangehöriger und damit als kompetente Vertrauensperson das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens richtigerweise als hinreichend für eine Verurteilung bewertet hat. (Schünemann, StV 2000,159 (162).
 
Festzuhalten bleibt deshalb:
„Die persönliche Gewissheit des Richters manifestiert sich so oftmals schon lange vor der eigentlichen Beweisaufnahme zulasten des Angeklagten.“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 33)
 
Wird dann auch noch die Unschuldsbeteuerung des Angeklagten als bloße Schutzeinlassung abgetan, dann ist dies mit dem Grundsatz „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) nur schwer zu vereinbaren. Denn:
„Die Entstehung von Zweifeln wird schon behindert, wenn nicht gar ausgeschlossen.“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 47)
 
Vielmehr müssten sich in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation verbleibende Zweifel in der Beweiswürdigung, gerade bei der Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des „Opferzeugen", eigentlich zugunsten des Angeklagten auswirken „und mit einem Freispruch mangels weiterer Personal- oder Sachbeweise enden.“
(Dr. Florian Wille, Aussage gegen Aussage, Springer Verlag 2012, S. 47)

Ausgewiesene Fachkenntnisse des Strafverteidigers auf dem Gebiet Aussage-gegen-Aussage sind wichtig!
Eine qualifizierte Analyse der Akten, insb. von aussagepsychologischen Gutachten (sofern vorliegend), ist unerlässlich, wenn Aussage gegen Aussage steht. Der auf Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen spezialisierte Anwalt wird unter Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten dem Gericht die Gefahr der vorstehend erläuterten „psychologischen Effekte“ verdeutlichen und die Notwendigkeit der Beiziehung eines Sachverständigen herausstellen. Insbesondere das Beweisantragsrecht der Verteidigung dient dazu.
Eine proaktive Verteidigungsstrategie ist hier das Mittel der Wahl. Denn selbst wenn das Gericht  Beweisanträgen der Verteidigung (bereits absehbar) nicht folgen sollte, muss der Anwalt seine Fachkenntnisse dazu nutzen, um mit den gestellten Beweisanträgen mögliche Rechtsmittel (Berufung bzw. Revision) gegen ein nicht zufriedenstellendes Urteil erfolgreich vorzubereiten. Es ist die Aufgabe des Strafverteidigers, diejenigen Zweifel herauszuarbeiten und Alternativen aufzuzeigen, die gegen die Glaubwürdigkeit des „Opferzeugen“ bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprechen könnten.

Steht „Aussage gegen Aussage“, dann bestehen im Revisionsverfahren besondere Ansatzpunkte für den Revisionsanwalt. Das Gericht trifft hier sowohl besondere Mitteilungs- und Darlegungspflichten, als auch Erörterungs- und Würdigungsanforderungen im Urteil. Die Urteilsgründe müssen stets festhalten, dass das Gericht alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen miteinbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat. Mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Mitteilungs- und Darlegungspflichten erhöhen sich parallel die Kontroll- und Prüfungsmöglichkeiten für das Revisionsgericht, so dass, wenn Aussage gegen Aussage steht, der Revisionsanwalt beachten muss, dass die Beweiswürdigung des Tatgerichts in besonderer Weise der kritischen Betrachtung des Rechtsmittelgerichts ausgesetzt ist. Die Angriffsmöglichkeiten des Revisionsanwalts gegen das Urteil erhöhen sich dadurch.
 Für eine erfolgreiche Verteidigung ist neben strategischem Geschick ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet „Aussage-gegen-Aussage“ gefragt, wozu auch der Bereich der Aussagepsychologie zählt. Langjährige Erfahrung und ausgewiesene Fachkenntnisse der Kanzlei DR. WILLE auf dem Sondergebiet „Aussage-gegen-Aussage“ gewährleisten das Wissen um die Methodik der Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsprüfung. Interdisziplinäre Kenntnisse des Strafverteidigers auf dem Gebiet der Rechtspsychologie (insbesondere der Aussagepsychologie), der forensischen Psychiatrie, der Kriminalistik, der Rechtsmedizin und der IT-Forensik sind hier unerlässlich.
Wir können im Bedarfsfall eine erfahrene kanzleiinterne Team-Verteidigung garantieren.
Nicht selten wird zur wissenschaftlichen Untermauerung des Verteidigungsvorbringens eine Zusammenarbeit mit eigenen Sachverständigen (Gutachtern) angebracht sein. Insbesondere die Einbeziehung von Sachverständigen der Aussagepsychologie, der Psychiatrie und der (Rechts-)Medizin kann erforderlich sein. Wir arbeiten bei Bedarf u.a. mit forensischen Sachverständigen zusammen und können so jederzeit ein verlässliches interdisziplinäres Team geräuschlos zusammenstellen. Wir haben ein Netzwerk spezialisierter Kollegen aus anderen Rechtsbereichen, mit denen wir effizient kooperieren.

Kontaktieren Sie uns jederzeit – auch zur Einholung einer qualifizierten Zweitmeinung – vertraulich. Aufgrund unserer Spezialisierung werden wir bundesweit tätig, d.h. vor allen Staatsanwaltschaften und allen Strafgerichten einschließlich dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht.

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